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7 B 8/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-03-12, 7 B 8/21
7 B 8/21Verwaltungsgericht12.03.2021
Entscheidungsdatum: 2021-03-12
Aktenzeichen: 7 B 8/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0312.7B8.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Der Antrag des Antragstellers auf "Wiederherstellung" der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 6 K 871/20 (VG Aachen) gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 10.2.2020 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.
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