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7 A 4950/18•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-03-17, 7 A 4950/18
7 A 4950/18Verwaltungsgericht17.03.2021
Entscheidungsdatum: 2021-03-17
Aktenzeichen: 7 A 4950/18
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0317.7A4950.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid entsprechend ihres am 27.10.2015 gestellten Antrags zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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