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19 B 1547/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-03-18, 19 B 1547/20
19 B 1547/20Verwaltungsgericht18.03.2021
Sollten die Nrn. 4.1 bis 4.3 des LRS-Erlasses wegen Verstoßes gegen den Vorbehalt des Gesetzes verfassungswidrig und nichtig sein, kam deren vorübergehende Fortgeltung zur Vermeidung noch verfassungsfernerer Zustände nur bis zum Schuljahr 2015/2016 in Betracht.
Entscheidungsdatum: 2021-03-18
Aktenzeichen: 19 B 1547/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0318.19B1547.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Sollten die Nrn. 4.1 bis 4.3 des LRS-Erlasses wegen Verstoßes gegen den Vorbehalt des Gesetzes verfassungswidrig und nichtig sein, kam deren vorübergehende Fortgeltung zur Vermeidung noch verfassungsfernerer Zustände nur bis zum Schuljahr 2015/2016 in Betracht.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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