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6 B 209/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-03-22, 6 B 209/21
6 B 209/21Verwaltungsgericht22.03.2021
Erfolglose Beschwerde eines Oberstudiendirektors, der im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zum Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand erreichen will.
Entscheidungsdatum: 2021-03-22
Aktenzeichen: 6 B 209/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0322.6B209.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: LBG NRW § 32 Abs. 1 Satz 1
Erfolglose Beschwerde eines Oberstudiendirektors, der im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zum Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand erreichen will.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 50.000,00 Euro festgesetzt.
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