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12 A 1908/18•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-03-23, 12 A 1908/18
12 A 1908/18Verwaltungsgericht23.03.2021
Entscheidungsdatum: 2021-03-23
Aktenzeichen: 12 A 1908/18
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0323.12A1908.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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