Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-04-15, 16 B 484/21

16 B 484/21Verwaltungsgericht15.04.2021

Regest

In Verfahren des Conterganstiftungsrechts ist ein nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreies Verfahren über eine Angelegenheit der Fürsorge (§ 188 Satz 1 VwGO) nicht nur gegeben, wenn Streitgegenstand ein Anspruch auf Leistungen nach §§ 12 und 13 ContStifG ist, sondern auch, wenn streitig ist, ob die Förderung oder Durchführung eines Forschungs- oder Erprobungsvorhabens durch die Conterganstiftung die Voraussetzungen des Conterganstiftungsgesetzes erfüllt.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 16 B 484/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-15

Aktenzeichen: 16 B 484/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0415.16B484.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Senat

Normen: ContStifG §§ 2 Nr. 2, 9, 19, 20 Abs. 1; VwGO § 188 Satz 2 Halbsatz 1

Leitsätze

In Verfahren des Conterganstiftungsrechts ist ein nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreies Verfahren über eine Angelegenheit der Fürsorge (§ 188 Satz 1 VwGO) nicht nur gegeben, wenn Streitgegenstand ein Anspruch auf Leistungen nach §§ 12 und 13 ContStifG ist, sondern auch, wenn streitig ist, ob die Förderung oder Durchführung eines Forschungs- oder Erprobungsvorhabens durch die Conterganstiftung die Voraussetzungen des Conterganstiftungsgesetzes erfüllt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. März 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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