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2 D 67/19.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-04-16, 2 D 67/19.NE
2 D 67/19.NEVerwaltungsgericht16.04.2021
Entscheidungsdatum: 2021-04-16
Aktenzeichen: 2 D 67/19.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0416.2D67.19NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens zu je ½.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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