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6 B 1071/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-04-20, 6 B 1071/20
6 B 1071/20Verwaltungsgericht20.04.2021
Zur Festsetzung eines Streitwerts für einen verfahrensbeendenden Prozessvergleich. Einigen sich die Beteiligten in einem gerichtlichen Vergleich sowohl über eine Forderung als auch über die Beibringung einer Sicherheit für diese, ist die Sicherheitsleistung mit einem Bruchteil (hier: 1/3) der zu sichernden Forderung bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen.
Entscheidungsdatum: 2021-04-20
Aktenzeichen: 6 B 1071/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0420.6B1071.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: VwGO §106 S. 2; GKG §45; GKG §39
Zur Festsetzung eines Streitwerts für einen verfahrensbeendenden Prozessvergleich.
Einigen sich die Beteiligten in einem gerichtlichen Vergleich sowohl über eine Forderung als auch über die Beibringung einer Sicherheit für diese, ist die Sicherheitsleistung mit einem Bruchteil (hier: 1/3) der zu sichernden Forderung bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen.
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 65.000 Euro, der Streitwert für den Prozessvergleich auf die Wertstufe bis 380.000 Euro festgesetzt.
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