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6 B 100/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-04-30, 6 B 100/21
6 B 100/21Verwaltungsgericht30.04.2021
Mit der dienstlichen Beurteilung am Ende der (regelmäßigen oder verlängerten) Probezeit ist die Probezeit auch dann als ganze als Beurteilungszeitraum zu betrachten und zu bewerten, wenn für Teilzeiträume bereits dienstliche Beurteilungen erteilt worden sind.
Entscheidungsdatum: 2021-04-30
Aktenzeichen: 6 B 100/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0430.6B100.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Mit der dienstlichen Beurteilung am Ende der (regelmäßigen oder verlängerten) Probezeit ist die Probezeit auch dann als ganze als Beurteilungszeitraum zu betrachten und zu bewerten, wenn für Teilzeiträume bereits dienstliche Beurteilungen erteilt worden sind.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.
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