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6 B 296/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-05-18, 6 B 296/21
6 B 296/21Verwaltungsgericht18.05.2021
Erfolglose Beschwerde einer Beamtin auf Probe, die sich gegen ihre Entlassung wegen charakterlicher Eignungsmängel wendet.
Entscheidungsdatum: 2021-05-18
Aktenzeichen: 6 B 296/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0518.6B296.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: BeamtStG §23 Abs. 3 S.1 Nr.2
Erfolglose Beschwerde einer Beamtin auf Probe, die sich gegen ihre Entlassung wegen charakterlicher Eignungsmängel wendet.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 9.000 Euro festgesetzt.
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