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4 A 4023/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-05-27, 4 A 4023/19
4 A 4023/19Verwaltungsgericht27.05.2021
Entscheidungsdatum: 2021-05-27
Aktenzeichen: 4 A 4023/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0527.4A4023.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21.8.2019 geändert und unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils insgesamt wie folgt neu gefasst.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Berufungsverfahren. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren werden nicht erstattet.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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