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8 B 1468/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-05-28, 8 B 1468/20
8 B 1468/20Verwaltungsgericht28.05.2021
Entscheidungsdatum: 2021-05-28
Aktenzeichen: 8 B 1468/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0528.8B1468.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. September 2020 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin wird hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Abschnitt III der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 15. Juli 2020 angeordnet, soweit diese sich auf Handlungspflichten im Sinne von Abfallbeseitigungspflichten bezieht. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Antragstellerin 90% und der Antragsgegner 10%.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
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