Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
19 B 943/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-05-31, 19 B 943/21
19 B 943/21Verwaltungsgericht31.05.2021
Bei einem Dauerleiden besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn die krankheitsbedingte Beeinträchtigung des Prüflings nicht sein Darstellungsvermögen, sondern sein vom Prüfungszweck erfasstes Leistungsvermögen selbst betrifft (wie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. Februar 2021 ‑ 9 S 556/21 ‑, juris, Rn. 5).
Entscheidungsdatum: 2021-05-31
Aktenzeichen: 19 B 943/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0531.19B943.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; PO-Externe-S I § 22
Bei einem Dauerleiden besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn die krankheitsbedingte Beeinträchtigung des Prüflings nicht sein Darstellungsvermögen, sondern sein vom Prüfungszweck erfasstes Leistungsvermögen selbst betrifft (wie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. Februar 2021 ‑ 9 S 556/21 ‑, juris, Rn. 5).
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Der Haupttenor soll den Beteiligten vorab telefonisch bekanntgegeben werden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.