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19 A 2617/20.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-06-28, 19 A 2617/20.A
19 A 2617/20.AVerwaltungsgericht28.06.2021
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.
Entscheidungsdatum: 2021-06-28
Aktenzeichen: 19 A 2617/20.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0628.19A2617.20A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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