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2 B 973/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-08-06, 2 B 973/21
2 B 973/21Verwaltungsgericht06.08.2021
Eine Ordnungsbehörde darf grundsätzlich bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW von einer Anhörung absehen, sofern sie atypische Sachverhalte berücksichtigt. Eine Pflicht zur Begründung, warum sie von der Anhörung absieht, besteht dabei nicht. Dies gilt auch im Falle einer Zwangsgeldfestsetzung. Denn regelmäßig kann davon ausgegangen werden, dass der mit einer Anhörung verbundene Zeitverlust die Effektivität des Beugemittels beeinträchtigt.
Entscheidungsdatum: 2021-08-06
Aktenzeichen: 2 B 973/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0806.2B973.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; VwVfG NRW § 28 Abs. 2 Nr. 5,; VwVG NRW § 46; VwVG NRW § 50
Eine Ordnungsbehörde darf grundsätzlich bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW von einer Anhörung absehen, sofern sie atypische Sachverhalte berücksichtigt. Eine Pflicht zur Begründung, warum sie von der Anhörung absieht, besteht dabei nicht.
Dies gilt auch im Falle einer Zwangsgeldfestsetzung. Denn regelmäßig kann davon ausgegangen werden, dass der mit einer Anhörung verbundene Zeitverlust die Effektivität des Beugemittels beeinträchtigt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.875,00 Euro festgesetzt.
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