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3d A 1185/20.O•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-08-18, 3d A 1185/20.O
3d A 1185/20.OVerwaltungsgericht18.08.2021
Entscheidungsdatum: 2021-08-18
Aktenzeichen: 3d A 1185/20.O
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0818.3D.A1185.20O.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Disziplinarsenat
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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