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4 B 1446/21.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-09-03, 4 B 1446/21.NE
4 B 1446/21.NEVerwaltungsgericht03.09.2021
Entscheidungsdatum: 2021-09-03
Aktenzeichen: 4 B 1446/21.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0903.4B1446.21NE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Der Vollzug von § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt X. im Jahr 2021 vom 1.9.2021 wird im Wege einer einstweiligen Anordnung ausgesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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