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1 A 2193/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-09-06, 1 A 2193/19
1 A 2193/19Verwaltungsgericht06.09.2021
In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, dass der weitgehende Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen Erwachsener nach § 4 Abs. 2 lit. a) BVO NRW mit höherrangigem Recht, namentlich mit der nach Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgeflicht des Dienstherrn und mit Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar ist. Das gilt (erst recht) seit der Normierung der Nr. 4.2.a VVzBVO, mit der ein (weiterer) Ausnahmetatbestand zur Ausschlussregelung geschaffen worden ist.
Entscheidungsdatum: 2021-09-06
Aktenzeichen: 1 A 2193/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0906.1A2193.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Normen: BVO NRW §4 Abs.2 lit. a); VVzBVO Nr. 4.2.a; GG Art.3 Abs.1; GG Art.33 Abs.5
In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, dass der weitgehende Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen Erwachsener nach § 4 Abs. 2 lit. a) BVO NRW mit höherrangigem Recht, namentlich mit der nach Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgeflicht des Dienstherrn und mit Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar ist. Das gilt (erst recht) seit der Normierung der Nr. 4.2.a VVzBVO, mit der ein (weiterer) Ausnahmetatbestand zur Ausschlussregelung geschaffen worden ist.
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 850,39 Euro festgesetzt.
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