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5 D 91/17•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-09-27, 5 D 91/17
5 D 91/17Verwaltungsgericht27.09.2021
Entscheidungsdatum: 2021-09-27
Aktenzeichen: 5 D 91/17
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0927.5D91.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Die Verbotsverfügung des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2017 wird aufgehoben, soweit sie den Kläger zu 2. betrifft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Klageverfahrens tragen die Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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