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2 D 121/20.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-09-28, 2 D 121/20.NE
2 D 121/20.NEVerwaltungsgericht28.09.2021
Entscheidungsdatum: 2021-09-28
Aktenzeichen: 2 D 121/20.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0928.2D121.20NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin zu 1., der Antragsteller zu 6. und die Antragsteller zu 2. und 3. sowie 4. und 5. – diese jeweils als Gesamtschuldner – tragen die Kosten des Verfahrens zu je ¼.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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