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7 A 2912/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-09-29, 7 A 2912/19
7 A 2912/19Verwaltungsgericht29.09.2021
Entscheidungsdatum: 2021-09-29
Aktenzeichen: 7 A 2912/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0929.7A2912.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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