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12 A 1403/18•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-10-29, 12 A 1403/18
12 A 1403/18Verwaltungsgericht29.10.2021
Entscheidungsdatum: 2021-10-29
Aktenzeichen: 12 A 1403/18
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1029.12A1403.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Es wird festgestellt, dass die Inobhutnahme des Sohnes O. der Klägerin am 3. Juni 2016 durch die Beklagte, bestätigt durch Bescheid vom 8. Juni 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2016 rechtswidrig war.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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