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19 B 1526/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-11-05, 19 B 1526/21
19 B 1526/21Verwaltungsgericht05.11.2021
Der Schule ist es vorbehaltlich fehlender abweichender, auf gesetzlicher Grundlage beruhender Bestimmungen untersagt, die für alle Schüler grundsätzlich einheitlichen Maßstäbe der Leistungsbewertung zu ändern und etwa von Leistungsanforderungen abzusehen, welche einzelne Schüler als subjektiv unerfüllbar ansehen, oder deren Nichterfüllung ohne Bewertung zu lassen, so dass die Schüler insoweit keine Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen müssen (Notenschutz).
Entscheidungsdatum: 2021-11-05
Aktenzeichen: 19 B 1526/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1105.19B1526.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; SchulG NRW § 50 Abs. 1 Satz 1; SchulG NRW § 50 Abs. 6; AO-GS § 7 Abs. 4
Der Schule ist es vorbehaltlich fehlender abweichender, auf gesetzlicher Grundlage beruhender Bestimmungen untersagt, die für alle Schüler grundsätzlich einheitlichen Maßstäbe der Leistungsbewertung zu ändern und etwa von Leistungsanforderungen abzusehen, welche einzelne Schüler als subjektiv unerfüllbar ansehen, oder deren Nichterfüllung ohne Bewertung zu lassen, so dass die Schüler insoweit keine Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen müssen (Notenschutz).
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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