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4 A 3493/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-11-10, 4 A 3493/20
4 A 3493/20Verwaltungsgericht10.11.2021
Entscheidungsdatum: 2021-11-10
Aktenzeichen: 4 A 3493/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1110.4A3493.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es im Berufungszulassungsverfahren bis zur Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen noch anhängig war.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30.10.2020 ist insoweit wirkungslos.
Die Klägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sowie 90 % der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens; die Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 10 %.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
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