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5 A 3371/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-12-07, 5 A 3371/19
5 A 3371/19Verwaltungsgericht07.12.2021
Entscheidungsdatum: 2021-12-07
Aktenzeichen: 5 A 3371/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1207.5A3371.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Juli 2019 wird teilweise geändert und die Bescheide der Beklagten vom 13. März 2015 und vom 8. April 2015 werden aufgehoben, soweit diese nicht den Hund X. (Chipnummer N01) betreffen.
Unter Einbeziehung des unanfechtbar gewordenen Teils der Kostenentscheidung erster Instanz tragen die Kläger ein Fünftel der Kosten des Verfahrens erster Instanz. Die Beklagte trägt 4/5 der Kosten des Verfahrens erster Instanz und die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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