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7 D 45/19.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-12-15, 7 D 45/19.NE
7 D 45/19.NEVerwaltungsgericht15.12.2021
Entscheidungsdatum: 2021-12-15
Aktenzeichen: 7 D 45/19.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1215.7D45.19NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen Kosten der Beigeladenen tragen zu einem Anteil von 1/8
die Antragsteller zu 1. und 2. als Gesamtschuldner,
jeweils die Antragsteller zu 3., 4., 5. und 6.,
die Antragsteller zu 7. und 8. als Gesamtschuldner,
jeweils die Antragsteller zu 9. und 10.
Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsteller jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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