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4 B 2000/21.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-01-07, 4 B 2000/21.NE
4 B 2000/21.NEVerwaltungsgericht07.01.2022
Entscheidungsdatum: 2022-01-07
Aktenzeichen: 4 B 2000/21.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0107.4B2000.21NE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Der Vollzug von § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in C. vom 20.12.2021 wird im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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