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19 A 1736/21.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-01-17, 19 A 1736/21.A
19 A 1736/21.AVerwaltungsgericht17.01.2022
1. Zu den wesentlichen Vorgängen der mündlichen Verhandlung gehört und daher nach § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 ZPO in das Protokoll aufzuneh-men ist die Angabe, dass das Verwaltungsgericht einen Beweisantrag durch begründeten Beschluss i. S. d. § 86 Abs. 2 VwGO abgelehnt hat. Der Inhalt der Begründung zählt indes nicht zu den Vorgängen, die im Protokoll festzustellen sind. 2. Nimmt das Tatsachengericht die Begründung für die Ablehnung eines förmlichen Beweisantrags allerdings nicht in das Protokoll auf, muss es die Gründe in den Entscheidungsgründen des Urteils in nachvollziehbarer Weise aktenkundig machen, um höheren Instanzen die Verfahrenskontrolle hinsichtlich der Ablehnung des Beweisantrags zu ermöglichen.
Entscheidungsdatum: 2022-01-17
Aktenzeichen: 19 A 1736/21.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0117.19A1736.21A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Zu den wesentlichen Vorgängen der mündlichen Verhandlung gehört und daher nach § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 ZPO in das Protokoll aufzuneh-men ist die Angabe, dass das Verwaltungsgericht einen Beweisantrag durch begründeten Beschluss i. S. d. § 86 Abs. 2 VwGO abgelehnt hat. Der Inhalt der Begründung zählt indes nicht zu den Vorgängen, die im Protokoll festzustellen sind.
Nimmt das Tatsachengericht die Begründung für die Ablehnung eines förmlichen Beweisantrags allerdings nicht in das Protokoll auf, muss es die Gründe in den Entscheidungsgründen des Urteils in nachvollziehbarer Weise aktenkundig machen, um höheren Instanzen die Verfahrenskontrolle hinsichtlich der Ablehnung des Beweisantrags zu ermöglichen.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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