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18 B 1992/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-01-26, 18 B 1992/21
18 B 1992/21Verwaltungsgericht26.01.2022
Eine Antragsänderung ist in von § 146 Abs. 4 VwGO geregelten Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig.
Entscheidungsdatum: 2022-01-26
Aktenzeichen: 18 B 1992/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0126.18B1992.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Eine Antragsänderung ist in von § 146 Abs. 4 VwGO geregelten Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.
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