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13 B 24/22.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-02-03, 13 B 24/22.NE
13 B 24/22.NEVerwaltungsgericht03.02.2022
Entscheidungsdatum: 2022-02-03
Aktenzeichen: 13 B 24/22.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0203.13B24.22NE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat
§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 11. Januar 2022 (GV. NRW. 2022 S. 2b), zuletzt geändert durch Art. 2 der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 2. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48a), wird vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit danach Sonnenstudios nur von immunisierten Personen in Anspruch genommen werden dürfen, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Abs. 8a Satz 1 CoronaSchVO verfügen müssen oder als getestet gelten.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
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