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11 A 1625/21.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-02-15, 11 A 1625/21.A
11 A 1625/21.AVerwaltungsgericht15.02.2022
Entscheidungsdatum: 2022-02-15
Aktenzeichen: 11 A 1625/21.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0215.11A1625.21A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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