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6 B 1439/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-02-21, 6 B 1439/21
6 B 1439/21Verwaltungsgericht21.02.2022
Erfolglose Beschwerde der Antragsgegnerin in einem Entlassungsverfahren. Für die Berechnung der Mindestdienstzeit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW ist die Zeit des Bestehens des Beamtenverhältnisses und nicht die der tatsächlichen Dienstleistung maßgeblich.
Entscheidungsdatum: 2022-02-21
Aktenzeichen: 6 B 1439/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0221.6B1439.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: LBG NRW § 28 Abs. 2; BeamtStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; LBeamtVG NRW § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Erfolglose Beschwerde der Antragsgegnerin in einem Entlassungsverfahren.
Für die Berechnung der Mindestdienstzeit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW ist die Zeit des Bestehens des Beamtenverhältnisses und nicht die der tatsächlichen Dienstleistung maßgeblich.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
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