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4 B 246/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-02-25, 4 B 246/22
4 B 246/22Verwaltungsgericht25.02.2022
Entscheidungsdatum: 2022-02-25
Aktenzeichen: 4 B 246/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0225.4B246.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4.Senat
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 4.2.2022 wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 4.2.2022 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens betreffend die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden nicht erstattet.
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