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4 B 259/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-03-14, 4 B 259/22
4 B 259/22Verwaltungsgericht14.03.2022
Entscheidungsdatum: 2022-03-14
Aktenzeichen: 4 B 259/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0314.4B259.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Das Verfahren wird an das Landgericht B. , Strafvollstreckungskammer verwiesen.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
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