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19 B 56/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-03-17, 19 B 56/22
19 B 56/22Verwaltungsgericht17.03.2022
Das Tatbestandsmerkmal "in der Regel" in § 46 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW ist dahin auszulegen, dass ein Schulwechsel während des Schuljahres nur aus wichtigem Grund zulässig ist.
Entscheidungsdatum: 2022-03-17
Aktenzeichen: 19 B 56/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0317.19B56.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 46 Abs 1 S 3
Das Tatbestandsmerkmal "in der Regel" in § 46 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW ist dahin auszulegen, dass ein Schulwechsel während des Schuljahres nur aus wichtigem Grund zulässig ist.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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