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19 D 66/22.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-03-24, 19 D 66/22.A
19 D 66/22.AVerwaltungsgericht24.03.2022
Eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung kann keine sachliche Zuständigkeit begründen, die im Gesetz selbst keine Grundlage findet.
Entscheidungsdatum: 2022-03-24
Aktenzeichen: 19 D 66/22.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0324.19D66.22A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: VwGO § 83; VwGO § 58; GVG § 17a Abs. 2 Satz 1
Eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung kann keine sachliche Zuständigkeit begründen, die im Gesetz selbst keine Grundlage findet.
Das Oberverwaltungsgericht ist sachlich unzuständig. Der Senat verweist den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Arnsberg.
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