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10 A 668/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-03-30, 10 A 668/19
10 A 668/19Verwaltungsgericht30.03.2022
Entscheidungsdatum: 2022-03-30
Aktenzeichen: 10 A 668/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0330.10A668.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte unmittelbar vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. „W./N.-straße“ verpflichtet war, die Geltungsdauer des Vorbescheids vom 21. April 2015 (63-BV-0123/13) zu verlängern.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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