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2 B 218/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-06-17, 2 B 218/22
2 B 218/22Verwaltungsgericht17.06.2022
Entscheidungsdatum: 2022-06-17
Aktenzeichen: 2 B 218/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0617.2B218.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Düsseldorf 28 K 6654/21 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. September 2021 wird hinsichtlich der Stilllegung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
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