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12 A 1461/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-08-02, 12 A 1461/20
12 A 1461/20Verwaltungsgericht02.08.2022
Entscheidungsdatum: 2022-08-02
Aktenzeichen: 12 A 1461/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0802.12A1461.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die Feststellungen des Verwaltungsgerichts dazu, ob der Kläger die Vor-Ort-Kontrolle im August 2017 gemessen an Art. 59 Abs. 7 VO (EU) Nr. 1306/2013 verhindert hat, ernstlichen Richtigkeitszweifeln begegnet, was im Zulassungsvorbringen des Beklagten auch hinreichend zum Ausdruck kommt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
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