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12 A 595/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-08-11, 12 A 595/19
12 A 595/19Verwaltungsgericht11.08.2022
Entscheidungsdatum: 2022-08-11
Aktenzeichen: 12 A 595/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0811.12A595.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 5.719,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2015 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.719,36 Euro festgesetzt.
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