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8 E 561/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-08-15, 8 E 561/22
8 E 561/22Verwaltungsgericht15.08.2022
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend Fahrtenbuchauflagen ist regelmäßig die Hälfte des im Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Betrags (400,- Euro für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage) anzusetzen (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Entscheidungsdatum: 2022-08-15
Aktenzeichen: 8 E 561/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0815.8E561.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Normen: GKG § 40; GKG § 52; GKG § 53; GKG § 66; GKG § 68; RVG § 32 Abs. 2; StVZO § 31a
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend Fahrtenbuchauflagen ist regelmäßig die Hälfte des im Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Betrags (400,- Euro für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage) anzusetzen (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. August 2022 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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