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12 E 581/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-09-08, 12 E 581/22
12 E 581/22Verwaltungsgericht08.09.2022
Entscheidungsdatum: 2022-09-08
Aktenzeichen: 12 E 581/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0908.12E581.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Die Festsetzung des Gegenstandswertes wird geändert. Der Gegenstandswert für das Klageverfahren erster Instanz wird auf 19.527,35 € festgesetzt.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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