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19 A 1128/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-09-27, 19 A 1128/21
19 A 1128/21Verwaltungsgericht27.09.2022
1. Die Entscheidung über das bei fehlender Darlegung eines "schwerwiegenden Grunds" für den Prüfungsrücktritt auszusprechende Nichtbestehen der Prüfung nach § 36 Abs. 2 OVP trifft das Landesprüfungsamt eigenständig im Rahmen des mit dem Eintritt in die Prüfung begründeten Prüfungsrechtsverhältnisses. 2. Unter einem schwerwiegenden Grund im Sinn des § 36 OVP werden grundsätzlich in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung (Prüfungsteil oder Prüfung insgesamt) eingetretene, unvorhersehbare Ereignisse verstanden, deren Entstehung der Prüfling nicht verhindern konnte und die seine Teilnahme an der Prüfung oder die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens als unzumutbar erscheinen lassen.
Entscheidungsdatum: 2022-09-27
Aktenzeichen: 19 A 1128/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0927.19A1128.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: OVP § 36 Abs 2; OVP § 5 Abs 2; OVP § 6 Abs 4
Die Entscheidung über das bei fehlender Darlegung eines "schwerwiegenden Grunds" für den Prüfungsrücktritt auszusprechende Nichtbestehen der Prüfung nach § 36 Abs. 2 OVP trifft das Landesprüfungsamt eigenständig im Rahmen des mit dem Eintritt in die Prüfung begründeten Prüfungsrechtsverhältnisses.
Unter einem schwerwiegenden Grund im Sinn des § 36 OVP werden grundsätzlich in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung (Prüfungsteil oder Prüfung insgesamt) eingetretene, unvorhersehbare Ereignisse verstanden, deren Entstehung der Prüfling nicht verhindern konnte und die seine Teilnahme an der Prüfung oder die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens als unzumutbar erscheinen lassen.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.
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