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15 A 274/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-09-30, 15 A 274/21
15 A 274/21Verwaltungsgericht30.09.2022
1. Ob das Bauprogramm für eine beitragspflichtige Anlage stets vor deren technischer Herstellung erlassen sein muss, ist zweifelhaft. 2. Sieht eine Beitragssatzung den Erlass des Bauprogramms zwingend in Form einer Maßnahmensatzung vor und fehlt es daran im Zeitpunkt der technischen Herstellung der Anlage, ist eine rückwirkende Inkraftsetzung der Maßnahmensatzung auf einen Zeitpunkt vor der Herstellung der Anlage zulässig.
Entscheidungsdatum: 2022-09-30
Aktenzeichen: 15 A 274/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0930.15A274.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat
Normen: KAG NRW § 8
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 501,81 Euro festgesetzt.
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