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22 D 64/21.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-10-27, 22 D 64/21.AK
22 D 64/21.AKVerwaltungsgericht27.10.2022
Entscheidungsdatum: 2022-10-27
Aktenzeichen: 22 D 64/21.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1027.22D64.21AK.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Senat
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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