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19 A 1605/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-10-28, 19 A 1605/22
19 A 1605/22Verwaltungsgericht28.10.2022
Über eine Umbettung entscheidet zur Wahrung der durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Totenruhe vorrangig der Friedhofsträger des Friedhofs, aus dem die Umbettung erfolgen soll, die örtliche Ordnungsbehörde hingegen nur nachrangig, soweit es um den Schutz der ordnungsrechtlichen Belange einer Umbettung, insbesondere die Belange des Gesundheitsschutzes geht.
Entscheidungsdatum: 2022-10-28
Aktenzeichen: 19 A 1605/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1028.19A1605.22.00
Dokumenttyp: Protokoll
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: GG Art. 1 Abs. 1; BestG NRW § 14 Abs. 3 Satz 1
Über eine Umbettung entscheidet zur Wahrung der durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Totenruhe vorrangig der Friedhofsträger des Friedhofs, aus dem die Umbettung erfolgen soll, die örtliche Ordnungsbehörde hingegen nur nachrangig, soweit es um den Schutz der ordnungsrechtlichen Belange einer Umbettung, insbesondere die Belange des Gesundheitsschutzes geht.
Nicht vorhanden
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