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13 D 61/19.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-11-04, 13 D 61/19.NE
13 D 61/19.NEVerwaltungsgericht04.11.2022
Entscheidungsdatum: 2022-11-04
Aktenzeichen: 13 D 61/19.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1104.13D61.19NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Die 2. Änderungssatzung zur Satzung „Allgemeine Vorschrift des Kreises D. zu § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW“ vom 8. April 2019 und die 3. Änderungssatzung zur Satzung „Allgemeine Vorschrift des Kreises D. zu § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW“ vom 23. Juni 2020 werden für unwirksam erklärt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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