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10 B 993/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-11-17, 10 B 993/22
10 B 993/22Verwaltungsgericht17.11.2022
Entscheidungsdatum: 2022-11-17
Aktenzeichen: 10 B 993/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1117.10B993.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung der am 20. Juni 2022 unter dem Aktenzeichen 8 K 2138/22 erhobenen Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Juni 2022 wird wiederhergestellt, soweit diese sich auf die Beseitigung von Werbeanlagen bezieht, und angeordnet, soweit darin Zwangsgelder angedroht sind.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
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