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18 B 1203/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-12-06, 18 B 1203/22
18 B 1203/22Verwaltungsgericht06.12.2022
60c AufenthG verdrängt als lex specialis in seinem Anwendungsbereich § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Daher kann allein das Absolvieren einer Berufsausbildung die Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (regelmäßig) nicht rechtfertigen.
Entscheidungsdatum: 2022-12-06
Aktenzeichen: 18 B 1203/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1206.18B1203.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: AufenthG § 60a Abs. 2 Satz 3; AufenthG § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; AufenthG § 60c Abs. 2 Nr. 2
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.
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