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19 A 2217/22.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-12-16, 19 A 2217/22.A
19 A 2217/22.AVerwaltungsgericht16.12.2022
Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass der Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (wie st. Rspr., vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2021 ‑ 19 A 592/21.A ‑, juris, Rn. 23).
Entscheidungsdatum: 2022-12-16
Aktenzeichen: 19 A 2217/22.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1216.19A2217.22A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 2; AsylG § 78 Abs. 4 Satz 4; VwGO § 60 Abs. 1
Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass der Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (wie st. Rspr., vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2021 ‑ 19 A 592/21.A ‑, juris, Rn. 23).
Der Antrag wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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